Aus dem vergangenen Kirchenrats-Wahlkampf haben wir gelernt, dass diejenigen, die den Pfarrer bekämpfen, am meisten die Transparenz fürchten.
Denn sie arbeiten mit Lügen, Verleumdungen und Tatsachenverdrehungen. Es ist ihnen nichts mehr heilig.
Durch die Veröffentlichung von Unterlagen und Fakten schaffe ich künftig Klarheit und jeder kann sich selbst ein Bild machen.
Die militante und irrationale Gegnerschaft kann nicht mehr darauf bauen, dass sie alles Mögliche behaupten und sich gleichzeitig auf die Verschwiegenheitsverpflichtung des Pfarrers bezüglich interner Abläufe berufen können, in der Hoffnung, dass ihre Lügen nicht bekannt würden.
Das darf es in Zukunft nicht mehr geben. Jede unlautere Aktion, jede Verleumdung gegen meine Person, jeder Angriff auf das duale System, wird öffentlich gemacht.
In der Schweiz gibt es einen Grundsatz, der es erlaubt, vertrauliche Informationen offenzulegen, um sich gegen unberechtigte Angriffe zu verteidigen. Dieser Grundsatz ist im Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) verankert.
Konkret handelt es sich um Art. 14 StGB, der besagt, dass eine Handlung, die das Gesetz verletzt, nicht strafbar ist, wenn sie in der Ausübung eines Rechtes oder in Erfüllung einer Pflicht vorgenommen wird.
Hier der relevante Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch:
Art. 14 Rechtfertigende Pflichtenkollision Wer handelt, wie es die Pflicht gebietet oder das Recht erlaubt, handelt rechtmässig, auch wenn der Akt nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Darüber hinaus gibt es Art. 173 Abs. 3 StGB, der sich spezifisch mit dem Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung befasst und eine ähnliche Schutzvorschrift enthält:
Art. 173 Ziff. 3 StGB Handelt der Täter in guten Treuen, so wird er nicht bestraft, wenn er den Wahrheitsbeweis erbringt oder wenn er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten.
Diese Bestimmungen stellen sicher, dass eine Person, die sich gegen falsche Anschuldigungen verteidigt und dabei vertrauliche Informationen offenlegt, nicht strafbar handelt, wenn die Handlung gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Verteidigung steht.
Seit Februar 2021 bin ich Pfarrer in der Pfarrei Hergiswil am See, Nidwalden (NW).
Stephan Schonhardt, Dorfplatz 15, CH-6052 Hergiswil am See
Sekretariat: +41 (0) 41 632 42 22
Direkt: +41 (0) 41 632 42 25
Deutschland: Stephan Schonhardt, Postfach 1101, D-79803 Dogern
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